Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss (BGE 126 II 195). BGE 127 II 302 ff. kann für die vorliegende Beurteilung nicht herangezogen werden, da es in jenem Fall um ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 31 Abs. 1 SVG ging. Somit hat X am 11. Dezember 2009 durch seine unangepasste Geschwindigkeit und die dadurch verursachte Kollision den objektiven Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG Im Strassenverkehrsgesetz ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 auch die fahrlässige Handlung strafbar, falls es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt.