Vielmehr wäre X angesichts der am Mittag des 11. Dezember 2009 schneebedeckten Strasse, der vor ihm liegenden Rechtskurve, der abwärts führenden Strasse sowie des Schneefalls gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit allenfalls bis auf Schritttempo hinunter zu reduzieren. Bei Strassenverhältnissen, wie sie am Unfalltag herrschten, erfordert die kurvige Strasse vom Strahlholz nach Bühler vom Fahrzeuglenker erhöhte Aufmerksamkeit und vor allem ein angepasstes Tempo. Der an der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vorgebrachte Einwand, der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer habe zugegeben, ebenfalls mit praktisch gleicher Geschwindigkeit gefahren zu sein, verfängt