Ist in einem konkreten Fall das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs einzig auf eine den Umständen nach unangemessene Geschwindigkeit zurückzuführen, so findet ausschliesslich Art. 32 Abs. 1 SVG Anwendung, welcher in diesem Fall als lex specialis Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeht (BGE 103 Ib 35 E. 2b; GVP SG 1994, Nr. 14, E. 3). Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden hat in seinem Urteil vom 14.09.1998 (AR GVP 10/1998, Nr. 3320, S. 131 f.) zu Art. 4 Abs. 2 VRV ausgeführt, dass es vorkommen könne, dass nur Schritttempo angemessen sei. Wenn jemand ins Schleudern geraten sei, nachdem er gebremst hätte, so hätte er vorher seine Geschwindigkeit nicht genügend herabgesetzt,