Aus den Erwägungen: 1. Objektiver Tatbestand von Art. 32 Abs. 1 SVG Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Konkretisiert wird diese Bestimmung in Art. 4 Abs. 2 VRV, wonach der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden. Ist in einem konkreten Fall das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs einzig auf eine den Umständen nach unangemessene Geschwindigkeit zurückzuführen, so findet ausschliesslich Art.