Hinzu kommt, dass die beiden Parteien ähnliche, wenn nicht identische Dienstleistungen anbieten und entsprechend im selben Markt tätig sind, was bei den massgeblichen Abnehmerkreisen zur Gefahr von Verwechslungen führen kann. Die Gesuchsgegnerin verletzt somit das Markenschutzrecht der Gesuchstellerin. Aufgrund der festgestellten Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen besteht die Gefahr einer Marktverwirrung. Da die Gesuchsgegnerin ihre Dienstleistungen weiterhin aktiv am Markt anbietet, führt sie die durch sie verursachte Marktverwirrung weiter fort, woraus der Gesuchstellerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.