Es besteht deshalb durchaus die (unmittelbare) Gefahr von Verwechslungen der Marke „AXXEVA“ mit dem Zeichen „ADEXXA“. Aber selbst wenn die Zeichen als unterschiedlich erkannt würden, scheint es durchaus denkbar, dass die potentiellen Abnehmer der angebotenen Dienstleistungen aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Zeichen davon ausgehen könnten, dass ein (falscher) Zusammenhang (ein solch falscher Zusammenhang liegt zum Beispiel vor, wenn von Serienmarken wirtschaftlich eng verbundener Unternehmen ausgegangen wird; siehe hierzu BGE 122 III 382 E. 1) zwischen den Zeichen besteht. Somit ist auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben.