Obwohl die von den beiden Zeichen „AXXEVA“ und „ADEXXA“ beanspruchten Dienstleistungen nur von bestimmten Kreisen nachgefragt werden, handelt es sich dabei nicht um Fachpublikum, welches bei der Nachfrage der Dienstleistungen mit erhöhter Aufmerksamkeit vorgehen würde (vgl. Urteil BVGer B-7460/2006, E. 7). Es besteht deshalb durchaus die (unmittelbare) Gefahr von Verwechslungen der Marke „AXXEVA“ mit dem Zeichen „ADEXXA“.