lichkeit der Zeichen zu stellen und umgekehrt (Gallus Joller, a.a.O., N 46 zu Art. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. Urteil BVGer B-7460/2006, E. 2). 3.4 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie und die Gesuchsgegnerin seien Konkurrentinnen auf dem Markt der Personal- und Stellenvermittlung sowie des Personalverleihs. Bezüglich der aktuellen Tätigkeiten der Gesuchsgegnerin unter dem beanstandeten Zeichen „ADEXXA“ sowie dessen Verwendung als Wortmarke verweist die Gesuchstellerin auf die gesuchsgegnerischen Websites. Die Marke „AXXEVA“ ist unter anderem im Markenregister in der Klasse 35 eingetragen.