O., N 657). Ob zwei Zeichen sich hinreichend deutlich unterscheiden oder ob sie verwechselbar sind, hängt insbesondere von der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ab (Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar Markenschutzrecht, Bern 2009, N 45 zu Art. 3; Eugen Marbach, a.a.O., N 661). Je ähnlicher sich die angebotenen Waren und Dienstleistungen sind, desto höhere Anforderungen sind an die Unterschied- 70 B. Gerichtsentscheide 3591