13 Abs. 1 MSchG steht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht zu, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Er vermag somit Dritten den kennzeichenmässigen Gebrauch eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr zu verbieten (Thouvenin/Dorigo, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Handkommentar Markenschutzgesetz, Bern 2009, N 1 zu Art. 13). Die in Art. 13 MSchG dem Markeninhaber gewährten Ausschliesslichkeitsrechte erfassen jeden kennzeichenmässigen Gebrauch (für „nicht kennzeichenmässigen Gebrauch“ siehe etwa Thouvenin/Dorigo, a.a.O., N 26 ff.