ist. Demgegenüber ist festzustellen, dass das Zeichen „ADEXXA“ im Markenregister nicht eingetragen beziehungsweise das entsprechende Gesuch gelöscht wurde. Die Frage der Hinterlegungspriorität (Art. 6 MSchG) stellt sich somit nicht. 3.3 Zweck einer Marke ist es, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG steht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht zu, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.