Es bestehe weitgehende Identität der angebotenen Dienstleistungen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin, da beide in der Personal- und Stellenvermittlung sowie im Personalverleih tätig seien. Die Gesuchstellerin macht geltend, es bestehe eine offensichtliche Ähnlichkeit zwischen ihrer Marke „AXXEVA“ und dem von der Gesuchsgegnerin verwendeten Kennzeichen „ADEXXA“, denn beide Zeichen wiesen fast identische Buchstaben auf und verfügten über die für die Marken der Gesuchstellerin typische Buchstabenverdoppelung.