Bern 2012, N 497). Art. 59 MSchG enthält lediglich noch eine Aufzählung möglicher Inhalte beziehungsweise Zwecke vorsorglicher Massnahmen: Beweissicherung, Ermittlung der Herkunft widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehener Gegenstände, Wahrung des bestehenden Zustandes und vorläufige Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Das Gericht trifft gestützt auf Art.