299 ZPO beizustellen, sofern das Gericht dies für nötig erachtet oder das Kind einen entsprechenden Antrag stellt. Zwar wird dem Kind damit in gewissem Masse eine Parteirolle zugestanden, denn die Kindesvertretung kann eigene Anträge für das Kind stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 300 ZPO). Diese Kompetenzen hat der Gesetzgeber jedoch auf die Zu- 66 B. Gerichtsentscheide 3591