Die Aktivlegitimation richtet sich somit nach den Regeln des Scheidungsverfahrens und ist für die Klägerin vorliegend also zu verneinen. Damit führt auch die Schweizerische Zivilprozessordnung unweigerlich zur Erkenntnis, dass dem Kind die Aktivlegitimation im Abänderungsverfahren abgesprochen werden muss. Im neuen Scheidungsverfahren ist vorgesehen, dem Kind, über welches Anordnungen im Prozess zu treffen sind, einen Vertreter gemäss Art. 299 ZPO beizustellen, sofern das Gericht dies für nötig erachtet oder das Kind einen entsprechenden Antrag stellt.