Genf 2010, N 7 zu Art. 295; Daniel Steck, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, N 7 zu Art. 295; Urs Gloor, a.a.O., N 11.26). Damit wird deutlich, dass die selbständige Unterhaltsklage im Vergleich zum Abänderungsverfahren einen besonderen Charakter aufweist und das Letztere den Regeln des Scheidungsprozesses viel näher ist, so dass diese darauf Anwendung finden. Damit drängt sich auch der Schluss auf, dass sich der Verweis in Art. 134 Abs. 2 ZGB lediglich auf die inhaltlichen Voraussetzungen der Abänderung bezieht. Die Aktivlegitimation richtet sich somit nach den Regeln des Scheidungsverfahrens und ist für die Klägerin vorliegend also zu verneinen.