Zwar handelt es sich bei der Prüfung der Aktivlegitimation zweifellos um eine Frage des materiellen Rechts. Dennoch ist im vorliegenden Fall aber auch die Art des anwendbaren Verfahrenrechts ein Indiz für die Nähe des Abänderungsprozesses zum Ehescheidungsverfahren. Daraus zeigt sich im Weiteren, dass auf das Abänderungsverfahren mit Bezug auf entschiedene Scheidungsfolgen die Regeln der selbständigen Unterhaltsklage gerade nicht unbesehen übernommen werden können. Während nach Art. 295 ZPO für selbständige Klagen in Kinderbelangen das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt, sieht Art. 284 Abs. 3