Beistand, auftritt, ist nachvollziehbar, handelt es sich dabei doch um einen von der Beziehung der Eltern unter sich losgelösten Prozess, dem insbesondere auch kein Verfahren zwischen den Eltern vorangeht. Der Abänderungsprozess über entschiedene Scheidungsfolgen ist hingegen eine logische Fortsetzung bzw. Anpassung des Ehescheidungsurteils zwischen den Kindseltern. Im Scheidungsprozess tritt das unmündige Kind nur als Dritter auf und wird nicht als Partei behandelt (Urs Gloor, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, N 11.13). Zwar handelt es sich bei der Prüfung der Aktivlegitimation zweifellos um eine Frage des materiellen Rechts.