286 Abs. 2 ZGB auf sein selbständiges Klagerecht nach Art. 279 Abs. 1 ZGB beschränkt sieht und dessen Klagelegitimation bezogen auf einen im Scheidungsverfahren ausgesprochenen und bemessenen Unterhaltsbeitrag abspricht (Markus Dörig, Nachverfahren im zürcherischen Ehescheidungsprozess, Diss., Zürich 1987, S. 143 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das unmündige Kind, welches zumindest im altrechtlichen Scheidungsverfahren keinerlei Parteieigenschaft aufwies, im späteren Abänderungsprozess plötzlich unter eigenem Namen am Prozess teilnehmen und eigene Anträge stellen können sollte.