Zumindest einzelne von ihnen schenken dabei dem Umstand zu wenig Beachtung, dass der durch das Bundesgericht zu entscheidende Fall ganz speziell gelagert ist. Es ging dort nicht um die Abänderung eines im Ehescheidungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeitrages, sondern vielmehr um die Anpassung von Beiträgen, welche in einem separaten Verfahren nachträglich zur Ehescheidung bestimmt worden waren. Insofern ist die Situation vergleichbar mit dem Fall einer separaten Unterhaltsklage, welche anderen Regeln untersteht, wie noch zu zeigen sein wird. Nicht ohne Grund vertreten sogar die in diesem Zusammenhang vielzitierten Bühler/Spühler die in sich widersprüchlich erscheinende Auffassung