64 B. Gerichtsentscheide 3590 Namen der Kinder angehobene Klage ebenso zulässig sei wie die Klageführung im eigenen Namen durch den Inhaber der elterlichen Gewalt, wenn denn die wahren Gläubiger die Kinder seien (BGE 90 II 351 E. 3). Die die Aktivlegitimation des Kindes bejahenden Vertreter der Literatur stützen sich weitgehend und ausschliesslich auf diesen Entscheid. Zumindest einzelne von ihnen schenken dabei dem Umstand zu wenig Beachtung, dass der durch das Bundesgericht zu entscheidende Fall ganz speziell gelagert ist.