Die Eltern hatten sich in Deutschland scheiden lassen. Eine Klage der Kinder gegen den Vater auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen wurde vom Gericht wegen Unvermögens des Vaters abgewiesen. Im Rahmen eines später von den Kindern separat angehobenen Unterhaltsverfahrens verneinte dasselbe Gericht seine örtliche Zuständigkeit, nachdem der Vater seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hatte. Schliesslich sprach ein Schweizer Gericht den Kindern vom Vater zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu. Das Bundesgericht kam nun zum Schluss, dass ausserhalb des eigentlichen Scheidungsprozesses die Abänderung dieser Unterhaltsbeiträge durch eine im