134 Abs. 2 ZGB sich einzig auf die inhaltlichen Voraussetzungen der Abänderung beziehen würde, nicht aber auf die Frage der Aktivlegitimation. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung und Literatur zeigt sich eine unklare Situation. Während die Aktivlegitimation des Kindes teilweise bejaht wird, finden sich ebenso auch Vertreter, welche dies verneinen. Die Literatur, welche die Aktivlegitimation des Kindes im Abänderungsprozess für Scheidungsfolgen bejaht (Cyril Hegnauer, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Berner Kommentar ZGB, Bern 1997, N 58 zu Art.