286 Abs. 2 ZGB auch dem Kind ein Antragsrecht für den Abänderungsfall zusteht. Die Bestimmung ist in gesetzessystematischer Hinsicht jedoch in die Bestimmungen der selbständigen Unterhaltsklage des Kindes gemäss Art. 279 ff. ZGB eingebettet. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, ob diese Regel bezüglich des Klagerechts des Kindes für die Abänderung eines Scheidungsurteils, sei es auch ausschliesslich bezüglich der Kinderbelange, überhaupt herangezogen werden kann. Die Frage wäre sicher dann zu verneinen, wenn der Verweis in Art. 134 Abs. 2 ZGB sich einzig auf die inhaltlichen Voraussetzungen der Abänderung beziehen würde, nicht aber auf die Frage der Aktivlegitimation.