Die Abänderung eines im Ehescheidungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeitrages kommt also inhaltlich nur dann in Frage, wenn erhebliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten sind, welche von gewisser Dauer sind (Stephan Wullschleger, in: Ingebor Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bern 2011, N 5 zu Art. 286). Der Beklagte bestreitet nun die Aktivlegitimation der Klägerin zur Abänderungsklage und lässt zur Begründung anführen, der Unterhalt für die Klägerin sei im Scheidungsurteil vom 28. April 2006 festgelegt worden. Parteien jenes Verfahrens seien nur der Beklagte und die Mutter der Klägerin gewesen.