Für den Fall der Veränderung der Verhältnisse sieht Art. 134 Abs. 2 ZGB vor, dass sich die Voraussetzungen für eine Abänderung der (im Scheidungsverfahren festgelegten) Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, somit Art. 273 ff. ZGB, richten. Materiellrechtlich stützt sich die Klage also auf Art. 286 Abs. 2 ZGB (Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Voraussetzungen einer Abänderung orientieren sich an den Bestimmungen für die Abänderung eines im selbständigen Unterhaltsklageverfahren des Kindes festgelegten Unterhaltsbeitrages (Art. 279 ff.