ordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 16 zu Art. 236). Die Grundlage eines Abänderungsverfahrens kann je nach Konstellation eine unterschiedliche sein. Sie richtet sich danach, in welchem Verfahren und vor welcher Behörde der ursprüngliche Entscheid gefällt wurde (Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, N 09.31). Im vorliegenden Fall geht es um die Abänderung eines Unterhaltsbeitrages, welcher in einem früheren Scheidungsverfahren festgesetzt wurde. Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht im Rahmen der elterlichen Ehescheidung auch die Elternrechte und -pflichten. Für den Fall der Veränderung der Verhältnisse sieht Art.