B. Gerichtsentscheide 3590 5.6.4.6 Dem sich aus Gläubigersicht daraus ergebende Nachteil, dass eine am Versendungsort rechtzeitig (z.B. am letzten Tag einer vereinbarten Frist) geleistete Willenserklärung regelmässig verspätet an seinem Wohnort ankommt, kann mit der Vereinbarung eines Erfolgstermins begegnet werden (Haimo Schack, a.a.O., S. 28).