Nach der allgemeinen Empfangstheorie schuldet er weiterhin den Zugang der Willenserklärung im Machtbereich des Gläubigers. Die zitierte Lehrmeinung von Schack und Stürner, wonach nur die Abgabe der Willenserklärung, nicht auch der Zugang geschuldet sei, erscheint insofern unpräzis. OGer, 21.05.2012 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 21. Oktober 2013 abgewiesen (Urteil BGer 4A_686/2012). 3590