5.6.4.6 Dem sich aus Gläubigersicht daraus ergebende Nachteil, dass eine am Versendungsort rechtzeitig (z.B. am letzten Tag einer vereinbarten Frist) geleistete Willenserklärung regelmässig verspätet an seinem Wohnort ankommt, kann mit der Vereinbarung eines Erfolgstermins begegnet werden (Haimo Schack, a.a.O., S. 28). Soll der Leistungserfolg – wie in dem vom OLG Stuttgart beurteilten Sachverhalt – im Sinne eines Fixgeschäftes an einem bestimmten Termin eintreten, übernimmt der Schuldner aufgrund der besonderen Umstände (Art. 74 Abs. 1 OR) in der Regel stillschweigend auch die Übermittlungs- und Verspätungsgefahr.