ten. 5.6.4.5 Die Festlegung des Erfüllungsortes am Wohnsitz des Zedenten entspricht auch der Konzeption des Gesetzgebers, wonach Verbindlichkeiten vermutungsweise am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sind (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Im Weiteren wird mit dieser Lösung mit Blick auf die prozessuale Bedeutung des Erfüllungsortes dem Grundsatz des actor sequitur forum rei Genüge getan (Roberto Rodriguez, Beklagtenwohnsitz und Erfüllungsort im europäischen IZPR. Aus schweizerischer Sicht unter Berücksichtigung der EuGV-VO, Diss., Fribourg 2005, S. 99 ff.).