Somit ist mangels abweichender Vereinbarung dies der Ort, an dem er die letzte geschuldete Leistung zu erbringen hat. 5.6.4.4 Zusammenfassend lässt sich aus der Tätigkeitsbezogenheit des Erfüllungsortsbegriffes der Erfüllungsort von Willenserklärungen am Wohnort des Erklärenden bzw. vorliegend der Appellantin als Zedentin schlüssig herlei-