O., N 43 zu Art. 74). Hier gilt der Grundsatz, dass nicht jede vertragliche Nebenpflicht die Zuständigkeit zu begründen vermag, sondern auf die vertragliche Hauptleistungspflicht abzustellen ist (Beatrice Brandenberg Brandl, Direkte Zuständigkeit in der Schweiz im internationalen Schuldrecht, Diss., St.Gallen 1991, S. 224). 5.6.4.2 Das Recht der Leistungserbringung der Art. 68 ff. OR orientiert den Schuldner, wann und wo er wem, was zu leisten hat. Der Leistungsort ist mit Wieacker „keine Modalität des Leistungsinteresses des Gläubigers (…), sondern eine Modalität der Verhaltenspflicht des Schuldners.