60 B. Gerichtsentscheide 3589 rung annahmebedürftig und daher von der Mitwirkung des Zessionars abhängig ist, schuldet der Zedent nicht den Leistungserfolg, das heisst den Forderungsübergang an den Zessionar, sondern nur die von seiner Seite erforderliche auf den Erfolg gerichtete Tätigkeit (Haimo Schack, a.a.O., S. 23). 5.6.4.1 Analog zum Distanzkauf gemäss Art. 185 Abs. 2 OR kann die Versendung der Abtretungsurkunde als eine sich aus Treu und Glauben ergebende vertragliche Nebenpflicht des Zedenten verstanden werden (vgl. Rolf H. Weber, a.a.O., N 43 zu Art. 74).