werde, sei nicht entscheidend. Geschuldet werde die Abgabe der Erklärung „in einer ihren Zugang ermöglichenden Weise, der Zugang selbst jedoch genauso wenig wie auch sonst der Erfolg“ (Haimo Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und internationalen Privat- und Zivilprozessrecht, Frankfurt a.M. 1985, S. 70 f.; ebenso Rainer Hausmann, in: Prütting/Schütze/Gamp/Hausmann/Niemann [Hrsg.], Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Grosskommentar, Teilband 1, Einleitung §§ 1-49, Berlin 1994, S. 407). 5.6 Im Folgenden sind die dargelegten Grundsätze, auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden.