Diese Abrede habe auch die Übernahme des Transportrisikos beinhaltet, denn auch ein Verlust der Urkunde während des Transports hätte den beklagten Poolgesellschafter nicht befreit. Diese Konstellation spreche aber nicht zwingend für die Annahme einer Bringschuld, denn auch eine Schickschuld würde die Empfangsbedürftigkeit der Vollmachtserteilung angemessen berücksichtigen. Stürner folgert daraus, dass bei einer Willenserklärung im Grundsatz nur deren Abgabe, nicht auch der Zugang geschuldet sei. Der Erfüllungsort liege daher regelmässig am Sitz des Erklärenden (Michael Stürner, IPRax 2006, Heft 5, S. 453, linke Spalte).