angekommen, zugegangen und damit wirksam geworden sei. Zwar sei der beklagte Poolgesellschafter nicht verpflichtet gewesen, die Verkaufsvollmacht persönlich dem Kläger zu überbringen. Dieser sei somit zur Übersendung berechtigt gewesen. Aber im Gegensatz zur üblichen Schickschuld habe der beklagte Poolgesellschafter hier das Transportrisiko und auch das Risiko der rechtzeitigen Leistungserbringung getragen, denn die Vollmacht sollte bis spätestens 1. Juni 2001 als Urkunde den Kläger erreichen, weshalb das OLG Stuttgart die Verpflichtung des Poolgesellschafters im Ergebnis nach den Umständen des Schuldverhältnisses als Bringschuld qualifiziert hat.