Für die Rechtslage in Deutschland, dessen § 269 Abs. 1 BGB einen vergleichbaren Regelungsinhalt wie der hier zu beurteilende Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR aufweist (wie im Übrigen auch § 567 Abs. 1 Tschechisches Bürgerliches Gesetzbuch, ČR BGB bzw. § 336 Satz 1 Tschechisches Handelsgesetzbuch, ČR HGB) und daher für dessen Auslegung rechtsvergleichend ohne Weiteres konsultiert werden kann, kommt Claudia Bittner ebenfalls zum Schluss, dass Verpflichtungen zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen am Wohnsitz des Erklärungsempfängers zu erfüllen sind (Claudia Bittner, in: 58 B. Gerichtsentscheide 3589