Die Vorinstanz hat aus der Empfangsbedürftigkeit bzw. Annahmebedürftigkeit der Abtretungserklärung den Schluss gezogen, dass die Abgabe der Willenserklärung (als Erfüllungshandlung) grundsätzlich am Wohnort des Erklärungsempfängers zu erfolgen habe. Sie stützt ihren Standpunkt insbesondere auf Rolf H. Weber in seiner – nicht weiter begründeten – Kommentierung zu Art. 74 OR, wonach die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung am Ort des Erklärungsempfängers zu geschehen habe (Rolf H. Weber, Obligationenrecht, Kommentar zu Art. 68 bis 96 OR, Berner Kommentar, Bern 2005, N 97 zu Art. 74;