Die Abtretung kommt daher nicht schon mit der Ausstellung der Abtretungsurkunde und auch nicht ohne weiteres mit deren Übergabe an den Zessionar, sondern erst mit der Annahme durch diesen zustande (Daniel Girsberger, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2007, N 15 zu Art. 164). 5.5.4 Die Vorinstanz hat aus der Empfangsbedürftigkeit bzw. Annahmebedürftigkeit der Abtretungserklärung den Schluss gezogen, dass die Abgabe der Willenserklärung (als Erfüllungshandlung) grundsätzlich am Wohnort des Erklärungsempfängers zu erfolgen habe.