3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte. […] 5.5.3 Die Abtretung als Verfügungsvertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen von Zedent und Zessionar zustande (Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., Zürich 2003, N 3608 ff.). Die Abtretung kommt daher nicht schon mit der Ausstellung der Abtretungsurkunde und auch nicht ohne weiteres mit deren Übergabe an den Zessionar, sondern erst mit der Annahme durch diesen zustande (Daniel Girsberger, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2007, N 15 zu Art. 164). 5.5.4