Mit Zwischenentscheid vom 25. Januar 2011 bejahte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden seine Zuständigkeit, worauf die Y am 11. Februar 2011 mit dem Hauptantrag an das Obergericht gelangte, es sei 57 B. Gerichtsentscheide 3589 festzustellen, dass das Kantonsgericht für die Beurteilung der Streitsache weder örtlich noch sachlich zuständig sei.