Dies ist keine explizite Bezugnahme im Sinne der Rechtsprechung. Es kann deshalb vorliegend nicht von einer zusammengesetzten Urkunde gesprochen werden und es fehlt, was die am 2. Mai 2011 erfolgte Lieferung anbetrifft, an einem rechtsgenüglichen Rechtsöffnungstitel. OGP, 29.02.2012 3589 Erfüllungsort einer Verpflichtung zur Abgabe einer Abtretungserklärung (Art. 113 IPRG; Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Abtretungserklärung ist an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte.