Lehre und Rechtsprechung aus mehreren Urkunden bestehen (Urteil BGer 5P.380/2005, E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass der geschuldete Betrag auf dem unterschriebenen Dokument aufgeführt ist, es genügt, wenn dieser sich aus einem anderen Schriftstück ergibt, auf welches das unterschriebene Dokument Bezug nimmt. Die Bezugnahme muss explizit sein (Urteil BGer 5P.380/2005, E. 4.2). Hervorzuheben ist, dass es nicht genügt, wenn sich das Basisdokument einzig auf ein Wissen um den Bestand einer materiellen Schuld bezieht; vielmehr muss es klar und unmittelbar auf andere Schriftstücke verweisen, in denen die Schuld betragsmässig ausgewiesen ist (Urteil BGer 5P.380/2005, E. 4.2).