Aus den Erwägungen: 2.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zwei vom Ehemann der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Lieferscheine vom 2. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011 sowie auf eine Auftragsbestätigung für die Lieferung von Heizöl vom 29. April 2011. […] Die Vorinstanz hat festgestellt, dass auf den Lieferscheinen der Preis nicht aufgeführt sei, weshalb diese für sich alleine keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellten. Es stelle sich die Frage, ob die Lieferscheine in Kombination mit der Auftragsbestätigung, auf der ein Preis von Fr. 102.40 für 100 Liter aufgeführt sei, einen Rechtsöffnungstitel bildeten.