B. Gerichtsentscheide 3588 2005, VIII/20 Nr. 45). Dieselbe Genugtuung wurde in dem vom Privatkläger zi- tierten Fall zugesprochen, bei dem der Täter wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch eines anderen Mannes einstach (Urteil BGer 6S.232/2003). Das Opfer erlitt nebst anderen, nicht lebensgefährlichen Verletzungen, eine 10 cm lange Schnittwunde vom linken Mundwinkel über den Kieferknochen und eine ebenso lange Wunde am Hals (Hüt- te/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003–2005, VIII/22 Nr. 48). Das Gericht hat sich bei der Bemessung der Genugtuung an die Präjudi- zien zu halten. Unter Berücksichtigung derselben erscheint vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. Dezember 2010 angebracht. Der vom Privatkläger vorgebrachte Bundesgerichtsent- scheid ist insofern mit der vorliegenden Situation nicht zu vergleichen, weil in besagtem Fall der Täter wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch des Opfers eingestochen hat. Vorliegend hat der Beschuldigte einmal zugestochen, wobei es zuvor zu Provokationen kam. KGer, 20.02.2012 3588 Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Setzt sich eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden zusammen, muss der geschul- dete Betrag auf dem unterschriebenen Dokument nicht notwendig aufgeführt sein. Es genügt, wenn dieser sich aus einem anderen Schriftstück ergibt, auf welches das unterschriebene Dokument explizit Bezug nimmt. Aus den Erwägungen: 2.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf zwei vom Ehemann der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Lieferscheine vom 2. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011 sowie auf eine Auftragsbestätigung für die Lieferung von Heizöl vom 29. April 2011. […] Die Vorinstanz hat festgestellt, dass auf den Lieferscheinen der Preis nicht aufgeführt sei, weshalb diese für sich alleine keinen provisorischen Rechtsöff- nungstitel darstellten. Es stelle sich die Frage, ob die Lieferscheine in Kombi- nation mit der Auftragsbestätigung, auf der ein Preis von Fr. 102.40 für 100 Li- ter aufgeführt sei, einen Rechtsöffnungstitel bildeten. […] 2.4 Das Bestehen einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerken- nung ist Voraussetzung für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung (Daniel Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Bas- ler Kommentar, 2. A., N 15 zu Art. 82). Eine Schuldanerkennung kann nach 56 B. Gerichtsentscheide 3589 Lehre und Rechtsprechung aus mehreren Urkunden bestehen (Urteil BGer 5P.380/2005, E. 4.2). Nicht erforderlich ist, dass der geschuldete Betrag auf dem unterschriebenen Dokument aufgeführt ist, es genügt, wenn dieser sich aus einem anderen Schriftstück ergibt, auf welches das unterschriebene Do- kument Bezug nimmt. Die Bezugnahme muss explizit sein (Urteil BGer 5P.380/2005, E. 4.2). Hervorzuheben ist, dass es nicht genügt, wenn sich das Basisdokument einzig auf ein Wissen um den Bestand einer materiellen Schuld bezieht; vielmehr muss es klar und unmittelbar auf andere Schriftstü- cke verweisen, in denen die Schuld betragsmässig ausgewiesen ist (Urteil BGer 5P.380/2005, E. 4.2). Diese Voraussetzung ist hier entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht erfüllt. Im Lieferschein vom 2. Mai 2011 wird nicht ausdrücklich auf die Auf- tragsbestätigung vom 29. April 2011 Bezug genommen. Die Verbindung zwi- schen den beiden Dokumenten besteht einzig in der auf beiden Dokumenten aufgeführten gleichlautenden Auftrags-Nummer. Dies ist keine explizite Be- zugnahme im Sinne der Rechtsprechung. Es kann deshalb vorliegend nicht von einer zusammengesetzten Urkunde gesprochen werden und es fehlt, was die am 2. Mai 2011 erfolgte Lieferung anbetrifft, an einem rechtsgenüglichen Rechtsöffnungstitel. OGP, 29.02.2012 3589 Erfüllungsort einer Verpflichtung zur Abgabe einer Abtretungserklärung (Art. 113 IPRG; Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Die Verpflichtung zur Abgabe ei- ner Abtretungserklärung ist an dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte. Sachverhalt: Dem vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden zu beurteilenden Zustän- digkeitsstreit liegt eine von der X AG mit Sitz in Herisau gegen die Y mit Sitz in Prag geltend gemachte Schadenersatzforderung aus Vertragsverletzung im Betrag von mindestens USD 13‘171‘649.30 sowie mindestens 45 % von 75 % sämtlicher auf der gesamten Forderung der Beklagten gegen die Z in der Hö- he von USD 54‘881‘926.28 aufgelaufenen und aufgerechneten Zinsen, abzüg- lich des durchschnittlichen Anlagebetrages des Betrages von USD 5‘351‘000.81 seit 28. Juli 2003, zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Mai 2007 zu Grunde. Mit Zwischenentscheid vom 25. Januar 2011 bejahte das Kan- tonsgericht Appenzell Ausserrhoden seine Zuständigkeit, worauf die Y am 11. Februar 2011 mit dem Hauptantrag an das Obergericht gelangte, es sei 57