Das Gericht hat sich bei der Bemessung der Genugtuung an die Präjudizien zu halten. Unter Berücksichtigung derselben erscheint vorliegend eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 24. Dezember 2010 angebracht. Der vom Privatkläger vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid ist insofern mit der vorliegenden Situation nicht zu vergleichen, weil in besagtem Fall der Täter wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch des Opfers eingestochen hat. Vorliegend hat der Beschuldigte einmal zugestochen, wobei es zuvor zu Provokationen kam. KGer, 20.02.2012 3588