2005, VIII/20 Nr. 45). Dieselbe Genugtuung wurde in dem vom Privatkläger zitierten Fall zugesprochen, bei dem der Täter wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch eines anderen Mannes einstach (Urteil BGer 6S.232/2003). Das Opfer erlitt nebst anderen, nicht lebensgefährlichen Verletzungen, eine 10 cm lange Schnittwunde vom linken Mundwinkel über den Kieferknochen und eine ebenso lange Wunde am Hals (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003–2005, VIII/22 Nr. 48). Das Gericht hat sich bei der Bemessung der Genugtuung an die Präjudizien zu halten.