Das Opfer wurde lebensgefährlich verletzt und entging nur mit knapper Not dem Tode (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003–2005, VIII/9 Nr. 24). Die vorliegend vom Privatkläger geforderte Höhe der Genugtuung von Fr. 10‘000.00 wurde in einem Fall zugesprochen, bei dem der Täter nach einem kurzen Wortwechsel ohne Vorwarnung mit einem Messer auf einen ihm nicht bekannten Mann einstach, von dem er vermutete, er habe seine Frau vergewaltigt. Dem Opfer wurden 9 bis 10 lebensgefährliche Messerstiche in den Oberkörper zugefügt (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003–