Dieselbe Genugtuung wurde zugesprochen in einem Fall, bei dem der Täter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung plötzlich ein Messer zog und auf den Anspruchsteller einstach. Es resultierte eine teilweise Funktionseinbusse der Hand und eine Invalidität von 10 bis 15 % (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2001–2002, VIII/8 Nr. 23). Fr. 2‘000.00 Genugtuung bekam die Antragstellerin zugesprochen, welcher der Täter mit einem 10 cm langem Messer eine Stichwunde in Höhe des Thorax zufügte. Das Opfer wurde lebensgefährlich verletzt und entging nur mit knapper Not dem Tode (Hütte/Duksch/Guerrero, a.a.O., Zeitraum 2003–2005, VIII/9 Nr. 24).